AGB Zwergen - Flohmarkt
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von gebrauchter Kinderbekleidung und / oder Ausstattungsgegenstände für Kinder zum Weiterverkauf

 

Präambel

Der Kunde ist verfügungsberechtigter Eigentümer der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügten Aufstellung dargestellten Artikel ( nachfolgend Kommissionsgut) genannt 

 

§1. Vertragsgegenstand

  • Der Kunde beauftragt ZWERGEN – FLOHMARKT zum kommissionsweisen Verkauf des Kommmisionsguts in seinem Ladengeschäft.

  • ZWERGEN – FLOHMARKT erhält das Kommissionsgut nicht zu Eigentum. Das Kommissionsgut , das ZWERGEN – FLOHMARKT vom Kunden erhält, verbleibt bis zu seiner Übereignung an den Käufer im Eigentum des Kunden.

  • Die Vertragsparteien können die Übernahme weiteren Kommissionsguts im Rahmen dieses Vertrages vereinbaren.

 

§2. Rechte und Pflichten von ZWERGEN – FLOHMARKT

  • ZWERGEN - FLOHMARKT verpflichtet sich, das Kommissionsgut in seinem Ladengeschäft Spreuergasse 49, 70372 Stuttgart auszustellen und Dritten zum Verkauf anzubieten.

  • ZWERGEN – FLOHMARKT wird die betreffenden Artikel stets im eigenen Namen auf Rechnung des Kunden verkaufen.

  • ZWERGEN - FLOHMARKT ist berechtigt den Verkaufspreis eigenständig festzulegen.

  • Eine Pflicht zur Versicherung des Kommissionsguts durch ZWERGEN – FLOHMARKT besteht nicht.

  • Im Falle eines Verkaufs wird dem Kunden nach Benachrichtigung einmal im Monat jeweils zum Monatsende der Verkaufserlös ausbezahlt.

 

§3. Pflichten des Kunden

  • Das Kommissionsgut ist gewaschen gebügelt einwandfrei und sauber an ZWERGEN – FLOHMARKT zu übergeben.

     

§4. Haftungsfreistellung

  • Der Kunde stellt ZWERGEN - FLOHMARKT von den Gewährleistungsansprüchen frei, die der Käufer im Rahmen des Ausführungsgeschäfts als Folge der Mangelhaftigkeit des betreffenden Kommissionsguts geltend macht.

  • Ergibt sich infolge des Angebots oder Verkaufs des Kommissionsgut eine Haftung von ZWERGEN – FLOHMARKT gegenüber Dritten, die ihre Ursache in dem Kommisssionsgut selbst hat, verpflichtet sich der Kunde ZWERGEN – FLOHMARKT davon freizustellen.

  • Da es sich bei dem Kommissionsgut um gebrauchte Ware handelt, haftet ZWERGEN – FLOHMARKT dem Kunden gegenüber nicht für Beschädigung, Verlust oder Untergang des Kommissionsguts, es sei denn ZWERGEN – FLOHMARKT hat vorsätzlich grob fahrlässig gehandelt.